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   SG Koblenz, 17.09.2003 - S 12 KR 280/02   

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SG Koblenz, 17.09.2003 - S 12 KR 280/02 (https://dejure.org/2003,62009)
SG Koblenz, Entscheidung vom 17.09.2003 - S 12 KR 280/02 (https://dejure.org/2003,62009)
SG Koblenz, Entscheidung vom 17. September 2003 - S 12 KR 280/02 (https://dejure.org/2003,62009)
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  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus SG Koblenz, 17.09.2003 - S 12 KR 280/02
    Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt ( BSGE 13, 196, 201f; 38, 53, 57 ) .

    Er ist weder wegen seiner Organstellung ( BSGE 13, 196, 200 ) noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt.

    Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl. BSGE 13, 196; 38, 53 ) .

  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus SG Koblenz, 17.09.2003 - S 12 KR 280/02
    Es muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen ( BSGE 16, 289, 293f; 38, 53, 57 ) .

    Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt ( BSGE 13, 196, 201f; 38, 53, 57 ) .

    Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl. BSGE 13, 196; 38, 53 ) .

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R

    Folgebescheide im Beitragsrecht werden Gegenstand des sozialgerichtlichen

    Auszug aus SG Koblenz, 17.09.2003 - S 12 KR 280/02
    Im Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - wonach auch ein nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer, zumal in einer Familien-GmbH, selbständig tätig sein könne.

    Ergibt daher eine Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Geschäftsführer aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihm der oder die Gesellschafter daran hinderten, fehlt es an der für eine beitragspflichtige Beschäftigung unabdingbaren Voraussetzung der persönlichen Abhängigkeit ( BSG, Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - SozR 3-2200 § 723 Nr. 4; Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - = BB 2000, 674).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90

    Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

    Auszug aus SG Koblenz, 17.09.2003 - S 12 KR 280/02
    Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH hat das Bundessozialgericht daher verneint, wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt ( BSGE 23, 83, 84; 42, 1, 2 ) .

    Ebenso ist entschieden worden, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5).

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 25/86
    Auszug aus SG Koblenz, 17.09.2003 - S 12 KR 280/02
    Ist der Geschäftsführer lediglich bei bestimmten wichtigeren Geschäften in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt, ohne einem für die persönliche Abhängigkeit ausschlaggebenden Direktionsrecht der Gesellschaft in Bezug auf die Ausführung seiner Tätigkeit unterworfen zu sein, so liegt eine abhängige Beschäftigung nicht vor (BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7; Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 -).

    Ergibt daher eine Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Geschäftsführer aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihm der oder die Gesellschafter daran hinderten, fehlt es an der für eine beitragspflichtige Beschäftigung unabdingbaren Voraussetzung der persönlichen Abhängigkeit ( BSG, Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - SozR 3-2200 § 723 Nr. 4; Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - = BB 2000, 674).

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus SG Koblenz, 17.09.2003 - S 12 KR 280/02
    Neben weisungsfreien Geschäftsführern gibt es daher Geschäftsführer, die durchgehend weisungsgebunden sind; in den letztgenannten Fällen führen die Gesellschafter mit Hilfe des Weisungsrechts die Geschäfte der GmbH im Wesentlichen selbst ( BSG, Urteil vom 6.2.1992 - 7 RAr 134/90 - und vom 24.9.1992 - 7 RAr 12/92 - ).
  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus SG Koblenz, 17.09.2003 - S 12 KR 280/02
    Es muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen ( BSGE 16, 289, 293f; 38, 53, 57 ) .
  • BSG, 25.05.1965 - 2 RU 176/59

    Geschäftsführer einer GmbH - Mitunternehmerschaft des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus SG Koblenz, 17.09.2003 - S 12 KR 280/02
    Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH hat das Bundessozialgericht daher verneint, wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt ( BSGE 23, 83, 84; 42, 1, 2 ) .
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Auszug aus SG Koblenz, 17.09.2003 - S 12 KR 280/02
    Versicherungs- und beitragspflichtiger Arbeitnehmer ist von diesem Ausgangspunkt aus nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (ständige Rechtsprechung seit BSGE 3, 30, 35 ).
  • BSG, 30.06.1999 - B 2 U 35/98 R

    Unfallversicherung - Beitragspflicht - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Auszug aus SG Koblenz, 17.09.2003 - S 12 KR 280/02
    Ergibt daher eine Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Geschäftsführer aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihm der oder die Gesellschafter daran hinderten, fehlt es an der für eine beitragspflichtige Beschäftigung unabdingbaren Voraussetzung der persönlichen Abhängigkeit ( BSG, Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - SozR 3-2200 § 723 Nr. 4; Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - = BB 2000, 674).
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 33/76

    Versicherungspflicht eines Vorstandsvorsitzenden

  • BSG, 11.02.1993 - 7 RAr 48/92

    Gewährung von Zuschüssen zu Vorruhestandsleistungen - Begriff des entgeltlichen

  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Sperrminorität - Annahme eines

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